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Zentrale Elemente einer Bescheidbegründung sind die zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellungen, die Darstellung der Überlegungen zur Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 303 Heft 10 v. 15.5.1999

§ 93 Abs 3 lit a BAO

§ 250 Abs 2 BAO

1. Die gesetzmäßige Begründung eines B erfordert in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Beh ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen.

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