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Haftungsfreiheit des Gf, wenn Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 301 Heft 10 v. 15.5.1999

§ 9 iVm § 80 BAO

Hatte der Gf Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Gesellschafterschulden nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat.

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