§ 9 BAO
§ 80 BAO
Es ist Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne seine Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Der Geschäftsführer hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat.