§ 9 BAO
§ 80 BAO
1. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können - solange die erlassenen abgabenrechtlichen Bescheide dem Rechtsbestand angehören - im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden.
§ 9 BAO
§ 80 BAO
1. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können - solange die erlassenen abgabenrechtlichen Bescheide dem Rechtsbestand angehören - im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden.