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EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3, § 32 Abs 2; EStG 1988 § 2 Abs 2 und 3: Eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich von vornherein der Beurteilung, ob Liebhaberei oder Einkunftsquelle vorliegt.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 191 Heft 8 v. 15.4.1998

Wechselt eine Einkunftsquelle zur Liebhaberei, so sind Abschreibungen von in der Einkunftsquellenperiode entstandenen Forderungen als nachträgliche Einkünfte zu erfassen

§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1972

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