BewG § 55: Ein Verlust der Zweckwidmung von zuletzt zu Wohnzwecken benutzten Gebäuden wegen ihres allmählichen Verfalles am Bewertungsstichtag liegt nur vor, wenn die Gebäude damals auf Dauer nicht mehr zu Wohnzwecken hätten genutzt werden können
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 173 Heft 7 v. 1.4.1998