§ 5 GrEStG 1987
1. Maßgebend ist der Zustand, in dem das Grundstück erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
§ 5 GrEStG 1987
1. Maßgebend ist der Zustand, in dem das Grundstück erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.