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EStG 1988 § 19: Ist der AbgPfl gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluß (von Geschäftsführerbezügen) grundsätzlich anzunehmen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 161 Heft 7 v. 1.4.1998

sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, daß die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Kriterien der Zahlungsfähigkeit

§ 19 EStG 1988

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