§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen nur die für den Haushalt des StPfl aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Eine Erstreckung dieser Vorschrift auf Aufwendungen für einen vom Haushalt des StPfl getrennten Haushalt eines Angehörigen steht - außerhalb des hier nicht in Betracht kommenden Falles von Unterhaltsleistungen für Familienangehörige - mit dem Gesetz nicht in Einklang.