§ 4 Abs 4 EStG 1988
1. Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen kann nur die auch zwischen Fremden übliche Entlohnung als Betriebsausgabe anerkannt werden.
§ 4 Abs 4 EStG 1988
1. Bei Dienstverhältnissen zwischen nahen Angehörigen kann nur die auch zwischen Fremden übliche Entlohnung als Betriebsausgabe anerkannt werden.