EStG 1972 § 99; BAO § 93 Abs 3, § 115: Bei Berechnung der Abzugssteuer nach § 99 EStG sind auch der Ersatz allfälliger Fahrtspesen und Verpflegungsmehraufwendungen einzubeziehen. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug trifft den StPfl eine erhöhte Mitwirkungspflicht
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 141 Heft 6 v. 15.3.1998