vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EStG 1972 § 99; BAO § 93 Abs 3, § 115: Bei Berechnung der Abzugssteuer nach § 99 EStG sind auch der Ersatz allfälliger Fahrtspesen und Verpflegungsmehraufwendungen einzubeziehen. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug trifft den StPfl eine erhöhte Mitwirkungspflicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 141 Heft 6 v. 15.3.1998

§ 99 EStG 1972

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!