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EStG 1988 §§ 10, 24: Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein sog lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 130 Heft 6 v. 15.3.1998

den Betrieb fortzuführen. Der Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders stellt idR die wesentliche Grundlage seines Betriebes dar. Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein idR noch nicht eine Betriebsaufgabe dar

§ 10 EStG 1988

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