Die aus dem Titel von Schadenersatzansprüchen später geleisteten Zahlungen sind nach Maßgabe des § 16 Abs 2 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Beh hat im Einzelfall zu begründen, warum sie bei der Schätzung die Grundsätze des § 4 Abs 3 EStG heranzieht