(nicht hingegen ein steuerfreier Beteiligungsertrag), so sind die Zinsen für die Finanzierung der Beteiligung vom Veräußerungserlös abzuziehen
Art 7 Abs 1 B-VG:
(nicht hingegen ein steuerfreier Beteiligungsertrag), so sind die Zinsen für die Finanzierung der Beteiligung vom Veräußerungserlös abzuziehen
Art 7 Abs 1 B-VG: