Art 7 Abs 1 B-VG
§ 6a Stmk BauO idF LGBl 1989/14 und 1991/42
1. Die Bestimmung des § 6a Stmk BauO idF LGBl 1989/14 trägt dem aus dem Gleichheitsgebot erfließenden Grundsatz der Einmalbesteuerung Rechnung, weil sie regelt, dass der Aufschließungsbeitrag für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden darf und ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag bei der Aufschließungsbeitragsvorschreibung anzurechnen ist.