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B-VG Art 129a Abs 1 Z 2; AVG § 67a Abs 1 Z 2: Das Anbringen eines Stempels mit der Aufschrift „ungültig“ stellt für eine Maßnahmenbeschwerde keinen tauglichen Beschwerdegegenstand dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 114 Heft 5 v. 1.3.1998

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG

§ 67a Abs 1 Z 2 AVG

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert.

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