BAO § 308 Abs 1: Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist das Verschulden des Parteienvertreters der Partei zuzurechnen. Es kann aber auch unmittelbar eigenes Verschulden der Partei der Wiedereinsetzung entgegenstehen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 112 Heft 5 v. 1.3.1998