Art 212 Zollkodex
§§ 35 ff FinStrG
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU ist ein nach diesem Zeitpunkt aus einem Drittland nach Österreich gebrachtes Suchtgift mangels einer Sonderbestimmung nach dem 3. Satz des Art 212 ZK grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Finanzvergehens nach §§ 35 ff FinStrG (EvBl 1996/142 = JBl 1997, 192).