eine erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens hat außer Betracht zu bleiben; die Richtigkeit der auf richterlicher Beweiswürdigung beruhenden Schlußfolgerungen kann nicht mit dem Einwand der Aktenwidrigkeit angefochten werden; Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung