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BAO §§ 215, 216, § 239 Abs 1; KO § 20 Abs 1: Ein vor der Konkurseröffnung entstandener Abgabenanspruch kann mit bestehenden Konkursforderungen aufgerechnet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 55 Heft 3 v. 1.2.1998

§ 215 BAO

§ 216 BAO

§ 239 Abs 1 BAO

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