§ 2 Z 2 GebG
Die Befreiung nach § 2 Z 2 GebG kann einer Gebietskörperschaft nur dort zukommen, wo sie eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist.
§ 2 Z 2 GebG
Die Befreiung nach § 2 Z 2 GebG kann einer Gebietskörperschaft nur dort zukommen, wo sie eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist.