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UStG 1972 § 11 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 1: Die in einer Rechnung erforderliche „handelsübliche Bezeichnung“ des Gegenstandes wird durch die Bezeichnungen „Aqua-Save“ oder „DPF“ nicht erfüllt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 43 Heft 3 v. 1.2.1998

§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972

Die Voraussetzung der „handelsüblichen Bezeichnung“ der gelieferten Gegenstände iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 wird nur dann erfüllt, wenn die Gegenstände so spezifiziert werden, wie es der Übung im Handel tatsächlich entspricht. Die Bezeichnungen „Aqua-Save“ oder „DPF“ sind nicht ausreichend.

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