§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Die Voraussetzung der „handelsüblichen Bezeichnung“ der gelieferten Gegenstände iSd § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 wird nur dann erfüllt, wenn die Gegenstände so spezifiziert werden, wie es der Übung im Handel tatsächlich entspricht. Die Bezeichnungen „Aqua-Save“ oder „DPF“ sind nicht ausreichend.