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GewStG § 7 Z 8: Die einkommensteuerrechtliche Form der „Vermietung und Verpachtung“ ist wesentlich umfassender als jene nach dem bürgerlichen Recht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 38 Heft 3 v. 1.2.1998

§ 7 Z 8 GewStG

Die Erscheinungsformen der „Vermietung und Verpachtung“ im für den gewerbesteuerrechtlichen Bereich maßgeblichen einkommensteuerrechtlichen Sinn hat einen wesentlich umfassenderen Inhalt als nach bürgerlichem Recht. Es sind grundsätzlich alle wirtschaftlich einer Vermietung und Verpachtung gleichartigen Sachverhalte zu erfassen.

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