§ 7 Z 8 GewStG
Die Erscheinungsformen der „Vermietung und Verpachtung“ im für den gewerbesteuerrechtlichen Bereich maßgeblichen einkommensteuerrechtlichen Sinn hat einen wesentlich umfassenderen Inhalt als nach bürgerlichem Recht. Es sind grundsätzlich alle wirtschaftlich einer Vermietung und Verpachtung gleichartigen Sachverhalte zu erfassen.