§ 12 UmgrStG
§ 22 Abs 3 UmgrStG
1. Auch eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), somit auch eine GesBR, kann Einbringende des Vermögens in die Körperschaft sein. Bei einbringenden Personengesellschaften ist die Zweijahresfrist unabhängig davon auf die Gesellschaft zu beziehen, ob die Gesellschafter (Mitunternehmer) die Anteile innerhalb der Zweijahresfrist erworben haben oder nicht.