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BAO §§ 9, 80: Die Geltendmachung der Vertreterhaftung nach § 9 BAO ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches bzw Zwangsausgleiches und Entrichtung der Ausgleichsquote

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 741 Heft 21 v. 1.11.1998

durch den Schuldner in dem die Quote übersteigenden Ausmaß beim Haftungspflichtigen unzulässig

§ 9 BAO

§ 80 BAO

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