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BAO §§ 9, 80: Gesellschafterhaftung für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten der Ges

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 742 Heft 21 v. 1.11.1998

§ 9 BAO

§ 80 BAO

1. Voraussetzung für die Haftung nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

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