§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 UStG 1972
1. Leistungen im Zusammenhang mit der Verzollung und der Erhebung der EUSt, die der Lieferer der Ware erbringt, sind unselbständige Nebenleistungen zur (Versendungs-)Lieferung der Ware.
§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 UStG 1972
1. Leistungen im Zusammenhang mit der Verzollung und der Erhebung der EUSt, die der Lieferer der Ware erbringt, sind unselbständige Nebenleistungen zur (Versendungs-)Lieferung der Ware.