§ 7 Abs 3 EStG 1972:
§ 8 Abs 5 EStG 1988
Für die Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung ist nicht der Zeitpunkt der späteren Entdeckung des Vorkommens maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes.
§ 7 Abs 3 EStG 1972:
§ 8 Abs 5 EStG 1988
Für die Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung ist nicht der Zeitpunkt der späteren Entdeckung des Vorkommens maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes.