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EStG 1988 § 57 Abs 2, § 106: Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, daß das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht gegeben ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 734 Heft 21 v. 1.11.1998

§ 57 Abs 2 EStG 1988

§ 106 EStG 1988

1. Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht.

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