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EStG 1988 § 41 Abs 2; SteuerreformG 1993 Art I Z 65: Die fünfjährige Antragsfrist für die Veranlagung gem Art I Z 65 SteuerreformG 1993 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 734 Heft 21 v. 1.11.1998

§ 41 Abs 2 EStG 1988

Art I Z 65 SteuerreformG 1993

Die durch Art I Z 65 SteuerreformG erfolgte Neufassung des § 41 Abs 2 EStG 1988 - diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre - ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.

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