§ 41 Abs 2 EStG 1988
Art I Z 65 SteuerreformG 1993
Die durch Art I Z 65 SteuerreformG erfolgte Neufassung des § 41 Abs 2 EStG 1988 - diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre - ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.