§ 2 FLAG
§ 26 Abs 1 FLAG
1. Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes dar, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt. Dem Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung durch Ablegung von Prüfungen kommt dabei keine Bedeutung zu.