§ 2 EStG 1972 (1988)
Das zivilrechtliche Bestehen der Rechtsfigur der ruhenden Erbschaft für eine idR kurze Zeitspanne rechtfertigt es, von einer Besteuerung eines eigenen KSt-Subjektes Abstand zu nehmen und das Nachlassvermögen steuerrechtlich unmittelbar dem (den) eingeantworteten Erben zuzurechnen.