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EStG 1972 (1988) §§ 2, 4 Abs 1, § 6; BAO §§ 119, 166, 167 Abs 2, § 184: Der einen Verlustausgleich begehrende StPfl hat die Einkunftsquelleneigenschaft der seine Verluste erbringenden Tätigkeit ausreichend offenzulegen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 719 Heft 21 v. 1.11.1998

Die Abschreibung einer uneinbringlich gewordenen Forderung bewirkt keine Wertverschiebung vom betrieblichen in den außerbetrieblichen Bereich und stellt demnach auch keine Entnahme iSd § 4 Abs 1 EStG dar. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst die Schätzungsbefugnis der Beh nach § 184 Abs 2 BAO aus. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe auch des Beweisthemas voraus

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