§ 20 GrEStG 1955
Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer ist die Einbringung eines entsprechenden Antrages der Partei; ob eine der Vertragsparteien nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis zur Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, ist ohne Bedeutung.