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GrEStG 1987 § 5: Bauherreneigenschaft: Bauherr ist nur, wer auf die bauliche Gestaltung Einfluß nehmen kann und sowohl Baurisiko als auch finanzielles Risiko trägt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 713 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 5 GrEStG 1987

Der Erwerber eines Grundstückes ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh, den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muss.

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