Die Höhe eines gesellschaftlich veranlaßten Forderungsverzichtes richtet sich nach dem Tageswert der Forderung im Verzichtszeitpunkt
§ 7 KStG 1966
Die Höhe eines gesellschaftlich veranlaßten Forderungsverzichtes richtet sich nach dem Tageswert der Forderung im Verzichtszeitpunkt
§ 7 KStG 1966