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KStG 1966 § 7 (KStG 1988 § 8 Abs 1): Die betriebliche oder gesellschaftliche Veranlassung für einen Gesellschafter-Forderungsverzicht ist nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu beurteilen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 701 Heft 20 v. 15.10.1998

Die Höhe eines gesellschaftlich veranlaßten Forderungsverzichtes richtet sich nach dem Tageswert der Forderung im Verzichtszeitpunkt

§ 7 KStG 1966

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