§ 2 Abs 5 FLAG
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a idF BGBl 1992/312 EStG 1988
Eine durchgehend rd zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) ist kein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung. Einem Elternteil stehen daher weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge zu.