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FLAG § 2 Abs 5; EStG 1988 § 33 Abs 4 Z 3 lit a idF BGBl 1992/312: Weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge können beansprucht werden, wenn ein Kind zwei Jahre hindurch in einem Kinderheim untergebracht ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 700 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 2 Abs 5 FLAG

§ 33 Abs 4 Z 3 lit a idF BGBl 1992/312 EStG 1988

Eine durchgehend rd zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) ist kein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung. Einem Elternteil stehen daher weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge zu.

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