§ 15 Abs 1 EStG 1972
§ 257 BAO
1. Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme iSd § 15 EStG 1972 dar, wenn der AN sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Von einem solchen ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann jedoch keine Rede sein, wenn dem AN keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht.