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EStG 1972 § 5; BAO §§ 115, 167 Abs 2; UStG 1972 § 11 Abs 8: Beim Betriebsvermögensvergleich führen Geschäftsfälle zur Aktivierung einer Forderung, sobald sie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflußt haben.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 688 Heft 20 v. 15.10.1998

Behauptet die Partei des Abgabenverfahrens das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, so unterliegt sie bei Feststellung dieser Verhältnisse einer erhöhten Mitwirkungspflicht

§ 5 EStG 1972

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