§ 303 Abs 1 lit b BAO
§ 303 Abs 4 BAO
1. Auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO besteht kein subjektiv-öffentliches Recht.
§ 303 Abs 1 lit b BAO
§ 303 Abs 4 BAO
1. Auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO besteht kein subjektiv-öffentliches Recht.