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Nö LAO § 183 Abs 1 (§ 236 Abs 1 BAO): Für die Annahme der „Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles“ genügt es,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 26 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

daß die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Jedenfalls muß es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen

§ 183 Abs 1 (§ 236 Abs 1 BAO) Nö LAO

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