§ 16 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
Dem strafbestimmenden Wertbetrag kommt für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.