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AHV-Deutschland Art 11: Bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 AHV besteht für die nach Art 11 Abs 2 zuständige FLD nicht nur die Berechtigung,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 14 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

sondern die Verpflichtung, ohne daß vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären

Art 11 AHV-Deutschland

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