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Wr ParkometerG § 1a: Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Der Vorwurf der Unvollständigkeit ist daher kein vom Tatbestand her gesehen wesentliches Merkmal

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 651 Heft 18 v. 15.9.1998

die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Kfz betreffen, zuständig und muß das Auskunftsbegehren daher an ihn gerichtet werden

§ 1a Wr ParkometerG idF LGBl 1987/24

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