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GebG § 25: Gleichschriften: Die Gebührenpflicht von Gleichschriften hat keinen pönalen Charakter und ist verfassungsrechtlich unbedenklich; für die Vermeidung der Gebührenpflicht von Gleichschriften ausschließlich entscheidend ist die rechtzeitige Vorlage beim FA

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 629 Heft 18 v. 15.9.1998

§ 25 GebG

1. Für die Vermeidung der Gebührenpflicht (auch) der Gleichschriften kommt es ausschließlich darauf an, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld dem FA vorgelegt werden.

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