§ 25 GebG
1. Für die Vermeidung der Gebührenpflicht (auch) der Gleichschriften kommt es ausschließlich darauf an, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld dem FA vorgelegt werden.
§ 25 GebG
1. Für die Vermeidung der Gebührenpflicht (auch) der Gleichschriften kommt es ausschließlich darauf an, ob die betreffenden Gleichschriften innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld dem FA vorgelegt werden.