§ 1 Abs 2 GrEStG 1987
1. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 1 Abs 2 GrEStG 1987 setzt keineswegs das Vorliegen aller wesentlichen, aus dem Eigentumsrecht sich ergebenden Befugnisse voraus, sondern es genügt, dass der „andere“ das eine oder andere wesentliche Recht des Eigentümers erhält.