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BAO § 48: Die Überlegung, daß nach der üblichen Staatenpraxis beim Abschluß von DBA im allgemeinen der Wohnsitzstaat Steuerfreistellung bzw Steueranrechnungen zu gewähren hat,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 609 Heft 17 v. 1.9.1998

kann in der Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der die Steuerpflicht grundsätzlich an den Ort der Lieferung oder Leistung anknüpfenden USt nicht in gleicher Weise die Ermessensübung tragen. Eine Entlastungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der „Erforderlichkeit zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung“ setzt nicht ein allgemeines durch Notenwechsel oder Verhandlungsprotokoll verbrieftes Gegenseitigkeitsverhältnis voraus

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