Übereignung des Unternehmens im ganzen bzw Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt
§ 14 BAO
Übereignung des Unternehmens im ganzen bzw Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt
§ 14 BAO