Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im HaftungsverfahrenSachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten läßt, daß er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne daß zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach §80 Abs 1 BAO vorgelegen wären