Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen zweier abgeschlossener Wohneinheiten sind die hiefür erforderlichen baulichen Voraussetzungen; auf die aktuelle Nutzung kommt es nicht an
§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955
Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen zweier abgeschlossener Wohneinheiten sind die hiefür erforderlichen baulichen Voraussetzungen; auf die aktuelle Nutzung kommt es nicht an
§ 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955